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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Zurückweisung von Anträgen eines Unabhängigen Verwaltungssenates auf Grund des gehäuften Ausmaßes an Unklarheiten und Undeutlichkeiten; keine sachliche Erledigung möglichRechtssatz
Um eine Prüfung der Präjudizialität der angefochtenen Normen durchführen zu können, bedarf es - seitens des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates - einer hinlänglichen Konkretisierung der dem Antrag zugrundeliegenden "anhängigen Rechtssache(n)" iSd.
Der bloße Hinweis im vorliegenden Antrag auf "in der Anlage in Kopie erliegende Straferkenntnisse ... in den oben bezeichneten Zahlen" entspricht jedenfalls nicht den Erfordernissen des §57 Abs2 iVm.
Umsomehr fehlt es den mit Schriftsätzen vom 17.06.94 sowie 08.02.95 gemachten Eingaben des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark - sofern sie überhaupt als Anträge iSd. Art139 Abs1 B-VG zu werten sind - an den Formerfordernissen iSd. §57 Abs1 VfGG. Weder ist ein Aufhebungsbegehren gestellt (s. VfSlg. 11137/1986 mwH) noch ist die bekämpfte Verordnung (bzw. Verordnungsstelle) bezeichnet (s. VfSlg. 13230/1992 mwH), noch sind Bedenken im einzelnen dargelegt worden (s. VfSlg. 13086/1992 mwH), geschweige denn, daß die jeweiligen zusätzlichen Anlaßfälle vom unabhängigen Verwaltungssenat im einzelnen dargelegt wurden. Die bloße Übersendung der beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungen samt Akten genügt den Rechtserfordernissen nach §15 Abs2 iVm. §57 Abs1 und 2 VfGG jedenfalls nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V74.1994Dokumentnummer
JFR_10049387_94V00074_01