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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §17;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0089Rechtssatz
Im Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Art 5 StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050088.X03Im RIS seit
11.07.2001