RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/10 Grundrechte

Norm

BauO Wr §17;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/05/0089

Rechtssatz

Im Rahmen der Schaffung von öffentlichen Verkehrsflächen ist es grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Planungsermessens Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen von Verkehrsflächen reserviert (Hinweis E VfGH 4.10.1988, VfSlg 11849). Wenn aber eine bestimmte Zeitdauer überschritten ist, ohne daß die geplante Verkehrsfläche realisiert wird, ist das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche durch Zeitablauf weggefallen (Hinweis E VfGH 17.3.1994, VfSlg 13744). Für einen solchen Fall steht dem Enteigneten ein Anspruch auf Rückübereignung zu, der sich, soferne die Rückübereignung nicht einfachgesetzlich vorgesehen ist, unmittelbar aus Art 5 StGG ergibt (Hinweis E VfGH 3.12.1980, VfSlg 8981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050088.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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