RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs4;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/05/0095 1 (hier hat der Vertreter des Enteignungsgegners, nachdem seinen Wünschen seitens der Straßenverwaltung nicht zugestimmt wurde, erklärt, den Enteignungsbescheid ohnedies zu bekämpfen; damit hat er jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß er mit der Enteignung nicht einverstanden ist, weshalb der Enteignungsgegner nicht als präkludiert angesehen werden kann)

Stammrechtssatz

Der Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd § 42 AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert (Hinweis E 4.2.1975, 1677/74). Jedenfalls erfordert aber eine Einwendung in diesem Sinne eine Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050264.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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