RS Vfgh 1995/6/13 G287/94

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1 zweiter Satz
NotariatsO §117a

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Altersgrenze für die Eintragung in das Verzeichnis der Notariatskandidaten mangels Legitimation bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen; kein aktueller Eingriff in die Rechte der Antragstellerin mangels Anstellungsverhältnis zu einem Notar; Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Eintragung gegeben

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des zweiten Satzes in §117a Abs2 NotariatsO mangels Legitimation bzw mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen.

Die angefochtene Norm kann sich ihrem Inhalt nach nur auf Angehörige des im §117 Abs1 NotariatsO umschriebenen Personenkreises, nämlich auf Notariatsangestellte beziehen, die im Fall der Eintragung in ein bei der Notariatskammer geführtes Verzeichnis "Notariatskandidaten" sind. Da die Antragstellerin nach ihrem Vorbringen in keinem Anstellungsverhältnis zu einem Notar steht, kann die bekämpfte Norm also schon deswegen in ihre Rechte gar nicht aktuell eingreifen. Daß es später zu einem solchen Eingriff kommen mag, begründet die Antragslegitimation für sich allein noch nicht (VfSlg 11685/1988). Geht die Antragstellerin aber ein Anstellungsverhältnis ein, bei dem die Heranbildung "zum Notariat" vereinbart wird, so stellt die Anzeigeerstattung an die Notariatskammer nach §117 Abs2 NotariatsO eine vertragliche Nebenpflicht des Notars dar. Dabei wäre die Anzeige einer bereits über 35-jährigen Notariatsangestellten zur Eintragung in die Liste der Kandidaten dann keinesfalls standeswidrig, wenn der Notar darlegt, daß auch er ein Interesse an der Prüfung der Verfassungskonformität des einfachgesetzlich festgelegten Eintrittsalters für Notariatskandidaten habe.

Nach §117a Abs4 NotariatsO hat die Notariatskammer, so sie die Eintragung in das Verzeichnis zu verweigern beabsichtigt, den Notar und den Bewerber zu hören; gegen die Entscheidung über die Eintragung steht sowohl dem anzeigenden Notar als auch dem Bewerber das Rechtsmittel der Berufung an den Oberlandesgerichtspräsidenten zu (§117a Abs4 iVm §138 Abs1 Z1 NotariatsO). Die Antragstellerin könnte daher einen über ihre Berufung gegen die Entscheidung der Notariatskammer (im Eintragungsverfahren) ergehenden Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten infolge Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs (s §138 Abs1 Z2 NotariatsO) beim Verfassungsgerichtshof nach Art144 B-VG bekämpfen.

Entscheidungstexte

  • G 287/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 G 287/94

Schlagworte

Notare, Berufsrecht Notare, VfGH / Individualantrag, Parteistellung Notare, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G287.1994

Dokumentnummer

JFR_10049387_94G00287_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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