RS Vwgh 1997/2/18 95/11/0338

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

41/02 Melderecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

HauptwohnsitzG 1994;
KFG 1967 §79 Abs3 idF 1994/654;
MeldeG 1991 §1 Abs7 idF 1994/505;

Rechtssatz

Die Definition des Hauptwohnsitzes in § 1 Abs 7 erster Satz MeldeG idF 1994/505 entspricht jener des ordentlichen Wohnsitzes iSd § 79 Abs 3 KFG in der Fassung VOR der 17ten Novelle. Die 17te Novelle, BGBl 1994/654, welche ua § 79 Abs 3 KFG an die durch das HauptwohnsitzG 1994 geänderte Rechtslage anpaßte, hat insoweit keine Änderung bewirkt, als auch weiterhin für die Frage des Bestehens eines Wohnsitzes - iSd österreichischen Rechtsordnung - im Ausland insbesondere auf die aus den äußeren Umständen hervorgehende Absicht einer Person, in dem betreffenden Ort im Ausland einen weiteren Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben, abzustellen ist. Es kann weiterhin von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH zu § 79 Abs 3 KFG ausgegangen werden (hier: Grund- und Hausbesitz, emotionelle Bindung an Hab und Gut sowie an Familienangehörige, monatliche Aufenthalte für eine Woche, sind keine ausreichenden Anknüpfungselemente für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110338.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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