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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
§ 34 Abs 1 dritter Satz OÖ ROG 1994 kann nicht dahin verstanden werden, daß allein die Mitteilung der Landesregierung, überörtliche Interessen würden durch einen Bebauungsplan besonders berührt, schon ergibt, daß vom Vorliegen dieses Kriteriums auszugehen ist. Diese Anordnung stellt vielmehr eine verfahrensrechtliche Regelung dar, die für den Fall einzuhalten ist, daß überörtliche Interessen im besonderen Maße als berührt angesehen werden. Bei einer anderen Auslegung dieser Anordunung wäre eine tatsächliche Überprüfung des Kriteriums, daß durch den Bebauungsplan überörtliche Interesen im besonderen Maße berührt werden, ausgeschlossen, was gegen das Legalitätsprinzip und das Rechtsstaatsgebot gemäß Art 18 Abs 1 B-VG verstoßen würde.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050079.X03Im RIS seit
11.07.2001