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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung" wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde aufgrund noch nicht erlassenen Bescheides zu gewärtigenRechtssatz
Das Vorliegen eines (in letzter Instanz ergangenen) Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Da ein Bescheid noch nicht ergangen ist, erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos; bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, AufenthaltsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B764.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95B00764_01