RS Vfgh 1995/6/13 B764/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1995
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung "wegen Aufenthaltsgenehmigung" wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Beschwerde aufgrund noch nicht erlassenen Bescheides zu gewärtigen

Rechtssatz

Das Vorliegen eines (in letzter Instanz ergangenen) Bescheides ist eine Prozeßvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. VfSlg. 7925/1976) und darüber hinaus während der ganzen Dauer des Verfahrens gegeben sein muß (vgl. VfSlg. 8824/1980). Da ein Bescheid noch nicht ergangen ist, erweist sich die von der Antragstellerin angestrebte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos; bei der gegebenen Lage wäre die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen.

Entscheidungstexte

  • B 764/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 764/95

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Aufenthaltsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B764.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B00764_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten