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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Zwar ist die Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes ein Aspekt, der als im überörtlichen Interesse gelegen angesehen werden kann (Hinweis E VfGH 27.11.1991, VfSlg 12918). Dies macht aber nicht die Begründung dafür entbehrlich, daß die angenommene Einflußnahme des Bebauungsplanes auf das Ortsbild und Landschaftsbild überörtliche Interessen IM BESONDEREN MASSE berührt (§ 34 Abs 1 zweiter Satz OÖ ROG 1994). Im Beschwerdefall erscheint eine solche Begründung insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, daß die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland/Wohngebiet im geltenden Flächenwidmungsplan mit Genehmigung der Landesregierung erfolgte und in bezug auf die Raumordnungsgrundsätze und Raumordnungsziele des § 2 OÖ ROG 1994, insbesondere den in § 2 Z 10 OÖ ROG 1994 vorgesehenen Grundsatz der Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes keine Bedenken bestanden.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996050079.X01Im RIS seit
11.07.2001