RS Vwgh 1997/2/18 96/05/0079

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
BauRallg;
B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG OÖ 1994 §2 Z10;
ROG OÖ 1994 §34 Abs1;
ROG OÖ 1994 §39;

Rechtssatz

Zwar ist die Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes ein Aspekt, der als im überörtlichen Interesse gelegen angesehen werden kann (Hinweis E VfGH 27.11.1991, VfSlg 12918). Dies macht aber nicht die Begründung dafür entbehrlich, daß die angenommene Einflußnahme des Bebauungsplanes auf das Ortsbild und Landschaftsbild überörtliche Interessen IM BESONDEREN MASSE berührt (§ 34 Abs 1 zweiter Satz OÖ ROG 1994). Im Beschwerdefall erscheint eine solche Begründung insbesondere im Hinblick darauf erforderlich, daß die Widmung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke als Bauland/Wohngebiet im geltenden Flächenwidmungsplan mit Genehmigung der Landesregierung erfolgte und in bezug auf die Raumordnungsgrundsätze und Raumordnungsziele des § 2 OÖ ROG 1994, insbesondere den in § 2 Z 10 OÖ ROG 1994 vorgesehenen Grundsatz der Wahrung des Ortsbildes und Landschaftsbildes keine Bedenken bestanden.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996050079.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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