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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §34 Abs1 litd;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215Rechtssatz
Die Vorlage eines Leberfunktionsprobenbefundes dient der Prüfung des vom ärztlichen Amtssachverständigen geäußerten Verdachtes, beim Beschwerdeführer könne es an der ausreichenden Gesundheit im Grunde des § 34 Abs 1 lit d KDV mangeln. Dies hat mit der Frage der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu tun und dient ein Leberfunktionsprobenbefund auch nicht der Prüfung von Leistungsdefiziten; dies wäre vielmehr im Rahmen der in die fachärztliche Untersuchung einzubeziehenden Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X01Im RIS seit
11.07.2001