RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0169

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KDV 1967 §34 Abs3;
KFG 1967 §75 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/11/0215

Rechtssatz

Die Vorlage eines Leberfunktionsprobenbefundes dient der Prüfung des vom ärztlichen Amtssachverständigen geäußerten Verdachtes, beim Beschwerdeführer könne es an der ausreichenden Gesundheit im Grunde des § 34 Abs 1 lit d KDV mangeln. Dies hat mit der Frage der Verkehrszuverlässigkeit nichts zu tun und dient ein Leberfunktionsprobenbefund auch nicht der Prüfung von Leistungsdefiziten; dies wäre vielmehr im Rahmen der in die fachärztliche Untersuchung einzubeziehenden Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110169.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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