RS Vfgh 1995/6/13 B1568/95, B1569/95, B1570/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Anträgen auf Wiederaufnahme der Verfahren mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

Rechtssatz

Das Zustelldatum der angefochtenen Bescheide war zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung den Beschwerdeführerinnen und ihrem Rechtsvertreter bekannt und stellt somit keinesfalls eine neu hervorgekommene Tatsache oder ein neu hervorgekommenes Beweismittel dar (siehe VfSlg 11267/1987).

(siehe auch B v 12.06.95, B1971/93 und B185/95 - mangelnder Einfluß auf die Geschäftsführung ebenfalls kein Wiederaufnahmegrund).

Entscheidungstexte

  • B 1568-1570/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 1568-1570/95

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1568.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B01568_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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