Das subjektive Recht aus der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt umfaßt zum einen das Recht auf gänzlichen Widerruf der Bestellung zum Fleischuntersuchungstierarzt nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 6 Abs 4 und Abs 5 FleischUG) und zum anderen - bei Vorhandensein mehrerer Fleischuntersuchungstierärzte im selben Bereich - seit der Nov BGBl 1994/18 iSd § 4 Abs 7 FleischUG das Recht, daß die Tätigkeitsaufteilung zwischen ihnen nach sachlichen Kriterien erfolgt, nicht jedoch das Recht auf Mitwirkung als Partei im Verfahren zur Bestellung weiterer Fleischuntersuchungstierärzte für denselben Bereich.