RS Vwgh 1997/2/18 97/05/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §32 Abs1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/05/0104 1 (hier betreffend § 32 Abs 1 Krnt BauO 1992)

Stammrechtssatz

Ein Rechtsanspruch darauf, daß der an den Eigentümer der Baulichkeit gerichtete Beseitigungsauftrag auch an alle Grundeigentümer zu richten ist, besteht nicht.

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050021.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten