RS Vwgh 1997/2/18 95/11/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FleischUG 1982 §17 idF 1994/118;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §4 Abs7 idF 1994/118;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/11/0101 E 18. Februar 1997

Rechtssatz

Durch die Nov BGBl 1994/118 wurde die schon in § 17 FleischUG vorgesehen gewesene Kontrolle von Betrieben durch den Fleischuntersuchungstierarzt neu gestaltet; gleichzeitig entfielen damit die nicht EG-konformen Kontrolluntersuchungen nach § 40, § 41 FleischUG. Wird mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr ein anderer als der bisher bestellte Fleischuntersuchungstierarzt mit der Durchführung der Kontrolluntersuchungen nach § 17 FleischUG idF BGBl 1994/118 betraut und hat der bisher ohne sachliche Einschränkung seiner Tätigkeit bestellte Fleischuntersuchungstierarzt hingegen die übrigen Agenden eines Fleischuntersuchungstierarztes wahrzunehmen, greift der Bescheid durch seinen Ausspruch über die Festlegung der Arbeitsverteilung in die Berechtigung des bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarztes ein. Insoweit kommt diesem Beschwerdeberechtigung zu. In Ansehung des Bestellungsausspruches nach § 4 Abs 2 FleischUG kommt ihm allerdings keine Parteistellung zu (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110076.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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