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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/11/0101 E 18. Februar 1997Rechtssatz
Durch die Nov BGBl 1994/118 wurde die schon in § 17 FleischUG vorgesehen gewesene Kontrolle von Betrieben durch den Fleischuntersuchungstierarzt neu gestaltet; gleichzeitig entfielen damit die nicht EG-konformen Kontrolluntersuchungen nach § 40, § 41 FleischUG. Wird mit dem angefochtenen Bescheid nunmehr ein anderer als der bisher bestellte Fleischuntersuchungstierarzt mit der Durchführung der Kontrolluntersuchungen nach § 17 FleischUG idF BGBl 1994/118 betraut und hat der bisher ohne sachliche Einschränkung seiner Tätigkeit bestellte Fleischuntersuchungstierarzt hingegen die übrigen Agenden eines Fleischuntersuchungstierarztes wahrzunehmen, greift der Bescheid durch seinen Ausspruch über die Festlegung der Arbeitsverteilung in die Berechtigung des bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarztes ein. Insoweit kommt diesem Beschwerdeberechtigung zu. In Ansehung des Bestellungsausspruches nach § 4 Abs 2 FleischUG kommt ihm allerdings keine Parteistellung zu (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110076.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010