Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Wird im angefochtenen Bescheid eine Aufteilung der Tätigkeiten nicht nur iSd § 4 Abs 7 FleischUG idF BGBl 1994/118, sondern auch gemäß § 4 Abs 2 FleischUG vorgenommen, indem für einen bestimmten Betrieb NEBEN dem bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarzt auch andere Fleischuntersuchungstierärzte zur Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung an bestimmten Wochentagen betraut, bestellt werden, so berührt diese Aufteilung die Rechtssphäre des bisher bestellten Fleischuntersuchungstierarztes. Er ist daher zur Erhebung der Beschwerde berechtigt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110205.X03Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010