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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über den Fristenlauf ist schon deshalb nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich ein sorgfältiger Mensch begeht, weil der anzufechtende Bescheid den völlig eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthielt. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden, so obliegt es dem Bescheidadressaten bzw seinem Vertreter, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zu verschaffen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1456.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95B01456_01