RS Vfgh 1995/6/13 B1456/95

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über den Fristenlauf ist schon deshalb nicht als ein Fehler einzustufen, den gelegentlich ein sorgfältiger Mensch begeht, weil der anzufechtende Bescheid den völlig eindeutigen Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthielt. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden, so obliegt es dem Bescheidadressaten bzw seinem Vertreter, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zu verschaffen.

Entscheidungstexte

  • B 1456/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 B 1456/95

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B1456.1995

Dokumentnummer

JFR_10049387_95B01456_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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