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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 88/18/0041 4Stammrechtssatz
Die Beauftragung eines Tierarztes mit den im § 4 FleischUG genannten behördlichen Aufgaben durch den Landeshauptmann schließt im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs 3 FleischUG zugleich ein subjektives Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf diese Rechtsstellung in sich. In dieses subjektiv-öffentliche Recht des Fleischuntersuchungstierarztes darf nur in den im G vorgesehenen Fällen, also nur dann, wenn einer der in § 6 Abs 3 FleischUG taxativ genannten Tatbestände erfüllt ist, eingegriffen werden (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110205.X01Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010