RS Vwgh 1997/2/18 95/11/0205

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §8;
FleischUG 1982 §4 Abs2;
FleischUG 1982 §6 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 88/18/0041 4

Stammrechtssatz

Die Beauftragung eines Tierarztes mit den im § 4 FleischUG genannten behördlichen Aufgaben durch den Landeshauptmann schließt im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs 3 FleischUG zugleich ein subjektives Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf diese Rechtsstellung in sich. In dieses subjektiv-öffentliche Recht des Fleischuntersuchungstierarztes darf nur in den im G vorgesehenen Fällen, also nur dann, wenn einer der in § 6 Abs 3 FleischUG taxativ genannten Tatbestände erfüllt ist, eingegriffen werden (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110205.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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