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43/01 Wehrrecht allgemeinNorm
WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;Rechtssatz
Da die "Ausbildung zum Maturant" keine Berufsvorbereitung iSd § 14 Abs 1 ZDG und § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 ist (Hinweis E 6.8.1996, 96/11/0030), stellt die anschließende Ausbildung zum Hauptschullehrer im Rahmen der Pädagogischen Akademie keine Berufsvorbereitung "für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf" dar. Der Besuch einer höheren Schule (allgemeinbildenden oder berufsbildenden) mit anschließender Reifeprüfung bietet (in der Regel) keine spezielle Berufsvorbereitung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110302.X02Im RIS seit
07.06.2001