RS Vwgh 1997/2/18 96/11/0302

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Veröffentlicht am 18.02.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

WehrG 1990 §36a Abs3 Z2;
ZDG 1986 §14 Abs1;

Rechtssatz

Da die "Ausbildung zum Maturant" keine Berufsvorbereitung iSd § 14 Abs 1 ZDG und § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 ist (Hinweis E 6.8.1996, 96/11/0030), stellt die anschließende Ausbildung zum Hauptschullehrer im Rahmen der Pädagogischen Akademie keine Berufsvorbereitung "für einen anderen oder höher qualifizierten Beruf" dar. Der Besuch einer höheren Schule (allgemeinbildenden oder berufsbildenden) mit anschließender Reifeprüfung bietet (in der Regel) keine spezielle Berufsvorbereitung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110302.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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