Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/11/0101 E 18. Februar 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/03/22 88/18/0041 4Stammrechtssatz
Die Beauftragung eines Tierarztes mit den im § 4 FleischUG genannten behördlichen Aufgaben durch den Landeshauptmann schließt im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs 3 FleischUG zugleich ein subjektives Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf diese Rechtsstellung in sich. In dieses subjektiv-öffentliche Recht des Fleischuntersuchungstierarztes darf nur in den im G vorgesehenen Fällen, also nur dann, wenn einer der in § 6 Abs 3 FleischUG taxativ genannten Tatbestände erfüllt ist, eingegriffen werden (Hinweis E 10.12.1986, 85/09/0166).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110076.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.07.2010