RS Vwgh 1997/2/19 95/21/0515

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfangs eines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von ihm gestellten Antrages unklar ist. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 10.9.1986, 85/09/0260; E 23.11.1993, 91/04/0313).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210515.X04

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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