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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6;Rechtssatz
Die Behörde ist verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung des nicht eindeutigen Umfangs eines Begehrens aufzufordern, wenn der Umfang des von ihm gestellten Antrages unklar ist. Solange ein eindeutiger Antrag der Partei nicht vorliegt, ist die Erlassung eines antragsbedürftigen Verwaltungsaktes inhaltlich rechtswidrig (Hinweis E 10.9.1986, 85/09/0260; E 23.11.1993, 91/04/0313).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensGrundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210515.X04Im RIS seit
02.08.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2011