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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die Bedeutung, die die Wahrung der Beschwerdefrist nach § 34 Abs 1 VwGG hat, ist vom Bf bzw seinem Vertreter zu erwarten, daß er anläßlich der Unterfertigung der Beschwerde sein Augenmerk auch darauf richtet, welcher Zeitraum bis zum Ablauf der Beschwerdefrist noch zur Verfügung steht. Kann er im Zeitpunkt der Unterfertigung der Beschwerde bei Einhaltung dieser gehörigen Aufmerksamkeit erkennen, daß die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, so hat damit das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG aufgehört (Hinweis B 2.6.1992, 92/14/0045, 0046).
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211024.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010