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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen das Untätigbleiben der Fremdenpolizeibehörde wegen Nichtzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesRechtssatz
Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl zB VfGH 21.06.94, B960/94, 16.03.95, B2693/94).
Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, daß wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate allenfalls gemäß Art132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden kann. Weiters kann sich jedermann gemäß Art148a Abs1 B-VG bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VolksanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1669.1995Dokumentnummer
JFR_10049387_95B01669_01