RS Vwgh 1997/2/19 95/13/0046

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a Abs9;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 29.10.1993 bis 26.4.1994 handelt es sich um eine ANDERE Rechtssache als bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31.1.1992 bis 11.3.1993. Die Identität des jeweils ausgesetzten Abgabenbetrages darf nicht mit einer "Identität" von jedenfalls in verschiedenen Verfahren für verschiedene Zeiträume festgesetzten Aussetzungszinsen gleichgesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130046.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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