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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §212a Abs9;Rechtssatz
Bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 29.10.1993 bis 26.4.1994 handelt es sich um eine ANDERE Rechtssache als bei einem Verfahren zur Festsetzung von Aussetzungszinsen für den Zeitraum 31.1.1992 bis 11.3.1993. Die Identität des jeweils ausgesetzten Abgabenbetrages darf nicht mit einer "Identität" von jedenfalls in verschiedenen Verfahren für verschiedene Zeiträume festgesetzten Aussetzungszinsen gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130046.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017