RS Vwgh 1997/2/19 96/21/0164

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
AVG §56;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1996/04/17 95/21/0622 1 (hier: Ausreise des Bf noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die ihm gegenüber in erster Instanz verfügte Ausweisung bestätigt wurde; die Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).

Stammrechtssatz

Wurde der Bf mit dem angefochtenen Bescheid gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesen, so entfaltet dieser Bescheid nach erfolgter einmaliger Ausreise keine Rechtswirkungen mehr; der Bf darf auf dessen Grundlage - etwa nach neuerlicher Einreise - nicht abgeschoben werden (Hinweis B 29.9.1994, 94/18/0311). Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Bf weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen. Infolge des - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses (der Bf ist nach Erhebung der VwGH-Beschwerde ausgereist) ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1.6.1994, 94/18/0245).

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996210164.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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