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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1996/04/17 95/21/0622 1 (hier: Ausreise des Bf noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die ihm gegenüber in erster Instanz verfügte Ausweisung bestätigt wurde; die Beschwerde ist gem § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen).Stammrechtssatz
Wurde der Bf mit dem angefochtenen Bescheid gem § 17 Abs 1 FrG 1993 ausgewiesen, so entfaltet dieser Bescheid nach erfolgter einmaliger Ausreise keine Rechtswirkungen mehr; der Bf darf auf dessen Grundlage - etwa nach neuerlicher Einreise - nicht abgeschoben werden (Hinweis B 29.9.1994, 94/18/0311). Die Aufhebung der Ausweisung würde dem Bf weder die Möglichkeit der Einreise noch die Aufenthaltsberechtigung verschaffen. Infolge des - nachträglichen - Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses (der Bf ist nach Erhebung der VwGH-Beschwerde ausgereist) ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 1.6.1994, 94/18/0245).
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996210164.X01Im RIS seit
11.07.2001