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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §10 Abs5;Rechtssatz
Nach stRSp des VwGH ist eine Betriebsübertragung zu bejahen, wenn ein sogenannter lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 15.2.1994, 91/14/0248). Der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders stellt in der Regel die wesentliche Grundlage seines Betriebes dar (Hinweis E 11.11.1992, 91/13/0152).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Veräußerung eines Betriebes BetriebsübertragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130206.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011