RS Vwgh 1997/2/19 94/13/0206

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs5;
EStG 1988 §24 Abs1 Z1;
EStG 1988 §37 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach stRSp des VwGH ist eine Betriebsübertragung zu bejahen, wenn ein sogenannter lebender Betrieb veräußert wird und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, den Betrieb fortzuführen (Hinweis E 15.2.1994, 91/14/0248). Der Klientenstock eines Wirtschaftstreuhänders stellt in der Regel die wesentliche Grundlage seines Betriebes dar (Hinweis E 11.11.1992, 91/13/0152).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Veräußerung eines Betriebes Betriebsübertragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994130206.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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