RS Vwgh 1997/2/19 96/21/1118

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2487/58 B 7. Jänner 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Eine behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften durch den VwGH kann nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gericht führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211118.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
JUSLINE Umfrage
Welchen Beruf üben Sie aus?
Beispiele: Selbstständiger Architekt, Mitarbeiter einer Rechtsabteilung, Rechtsanwalt,...
JUSLINE Werbung