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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Besteht das in § 46 Abs 1 VwGG angeführte Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996211024.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010