RS Vwgh 1997/2/19 96/21/1024

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Rechtssatz

Besteht das in § 46 Abs 1 VwGG angeführte Ereignis in einem Tatsachenirrtum über den Ablauf der Frist zur Erhebung der VwGH-Beschwerde, so hört das Hindernis iSd § 46 Abs 3 VwGG auf, sobald der Bf (Beschwerdevertreter) den Tatsachenirrtum als solchen erkennen konnte und mußte, nicht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem die Verfügung zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel zugestellt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211024.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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