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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs9;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß im Fall der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung die Zeitspanne zwischen Antrag auf Aussetzung der Einhebung in einer Berufung und Entscheidung über diese Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz eine sich auch auf die für diesen Zeitraum festzusetzenden Aussetzungszinsen erstreckende Einheit darstellt, welche durch eine Berufungsvorentscheidung keine Unterbrechung erfahren dürfe. Dies abgesehen davon, daß für den Zeitraum zwischen verfügtem Ablauf der Aussetzung und neuerlicher Antragstellung auf Aussetzung der Einhebung nach einem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gar keine Aussetzungszinsen festzusetzen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995130046.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
12.04.2017