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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1091;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/13/0238 E 9. Juli 1997Rechtssatz
Aus § 76 Abs 1, § 77 Abs 1, § 77 Abs 2, § 77 Abs 4 sowie § 78 Abs 1 BergG ergibt sich, daß der Bund die im § 76 BergG bezeichneten Gewinnungsrechte und Speicherrechte der bundeseigenen Kohlenwasserstoffe (vgl § 4 Abs 1 Z 2 BergG) an entsprechend qualifizierte Personen überlassen kann. Der im § 78 Abs 1 BergG angeordnete Abschluß eines "bürgerlich-rechtlichen Vertrages" erstreckt sich seinem Inhalt nach allein auf "allgemeine Rechte und Pflichten" beim Aufsuchen und Gewinnen bzw beim Suchen und Erforschen kohlenwasserstofführender geologischer Strukturen, nicht aber auf die Hauptsache des Vorganges, nämlich die Überlassung der im § 76 Abs 1 BergG vorgesehenen Rechte selbst. Auch die Gegenleistung für das Gewinnen der Kohlenwasserstoffe, nämlich der Förderzins, wird seit der BergG-Novelle BGBl 1982/520 nicht durch einen "bürgerlich-rechtlichen Vertrag" bestimmt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130239.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011