RS Vfgh 1995/6/13 G295/94

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Veröffentlicht am 13.06.1995
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Nö JagdG 1974 §64 Abs2 litb

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö JagdG 1974 betreffend das Recht zur Tötung revierender Hunde angesichts des völlig veränderten Inhaltes der nach der beantragten Aufhebung verbleibenden Gesetzesbestimmungen

Rechtssatz

Die gedachte Aufhebung der litb im §64 Abs2 Nö JagdG 1974 (und in grundsätzlich gleicher Weise die hilfsweise begehrte Aufhebung der Wortfolgen "revierende Hunde, wozu auch Hunde zu rechnen sind, welche sich der Einwirkung ihres Besitzers entzogen haben und im Jagdgebiet umherstreunen" und "den Eigentümern der nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften getöteten Hunden gebührt kein Schadenersatz" in litb) führte im Hinblick auf den Zusammenhalt zwischen dem letzten Satz im Abs1 (demzufolge ua revierende (wildernde) Hunde als "Raubzeug" zu verstehen sind) und der litc des Abs2 (der sich auf "Raubzeug" schlechthin bezieht) einerseits dazu, daß (ua) revierende (wildernde) Hunde vom Jagdschutzorgan auch gefangen werden dürften (ohne daß das weitere Vorgehen des Jagdschutzorgans bezüglich des gefangenen Tiers bestimmt wäre); andererseits würde der in der litb vorgesehene besondere Schutz von Jagd-, Blinden-, Polizei- und Hirtenhunden auch im Bereich der litc entfallen, sodaß sich das Recht zur Tötung von Hunden nunmehr auch auf diese Tiergruppe erstreckte.

(Ebenso: G28/95, B v 11.10.95, mit Verweis auf die Begründung in G295/94, B v 13.06.95).

Entscheidungstexte

  • G 295/94
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.06.1995 G 295/94

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Jagdrecht, Jagdschutz, Hunde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:G295.1994

Dokumentnummer

JFR_10049387_94G00295_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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