RS Vwgh 1997/2/19 95/21/0515

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6;
AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §6;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs7;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar geschlossen werden kann, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406). Die Behörde darf nämlich nur über die durch Antrag umschriebene Angelegenheit (§ 59 Abs 1 AVG) entscheiden, nur darauf bezieht sich die Rechtskraft ihres Bescheides (hier: der Fremde hat keinen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt, die Beh war nicht verhalten den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz in einen Sichtvermerksantrag umzudeuten und diesen an die Fremdenpolizeibehörde abzutreten).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Erforschung des ParteiwillensRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210515.X05

Im RIS seit

02.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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