Index
E1NNorm
11994N/TTE/02 EU-Beitrittsvertrag Vertrag Art2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):95/21/0439 E 19. Februar 1997 95/21/0441 E 19. Februar 1997 95/21/0440 E 19. Februar 1997Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/18 95/18/0439 1Stammrechtssatz
Im konkreten Fall macht der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger, geltend, daß der Bescheid, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 iVm § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 iVm § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 abgewiesen wurde, rechtswidrig sei, da er "nunmehr eindeutig europarechtswidrig" sei. Er begründet dies damit, daß die Versagung der Aufenthaltsbewilligung zwar vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wirksam geworden sei, sie also noch auf einer früher geltenden Rechtslage beruhe, allerdings bestehe "nicht der geringste Zweifel, daß nach EG-R (wie auch nach der Rsp des EGMR) die Tatsachenlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der höchstgerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung des VwGH, und nicht die Tatsachenlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Letztbescheides maßgeblich ist". Die allenfalls andere Rechtslage zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrages des Fremden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung könne also für ihn nicht mehr maßgeblich sein, weil er nunmehr ein Aufenthaltsrecht nach dem für Österreich am 1.1.1995 in Kraft getretenen "Europäisch-Türkischen Assoziations-Abkommen iVm den Artikeln 6 und 7 des Assoziationsratsbeschlusses Nr 1/80" geltend machen könne. Diesem Vorbringen vermag der VwGH nicht beizupflichten. Vielmehr hält er an seiner Auffassung fest, daß er - seiner Kontrollfunktion entsprechend - die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf der Grundlage der zum Zeitpunkt seiner Erlassung bestehenden Sachlage und Rechtslage zu beurteilen hat. Auch aus dem EU-Beitrittsvertrag läßt sich nichts anderes ableiten. Da demnach Änderungen der Rechtslage nach Erlassung des bekämpften Bescheides vom VwGH bei seiner Entscheidung nicht zu berücksichtigen sind, haben das Assoziierungsabkommen EWG-Türkei vom 12.9.1963 und der Beschluß Nr 1/80 des durch das Abkommen geschaffenen Assoziierungsrates vom 19.9.1980 - unbeschadet der Frage, ob diese für Österreich mit 1.1.1995 unmittelbar wirksam geworden sind - im Beschwerdefall als Prüfungsmaßstab außer Betracht zu bleiben.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995210438.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015