RS Vwgh 1997/2/19 95/21/0279

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992;
AVG §38;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §82 Abs1 Z4;
PaßG 1969 §23 Abs1;

Rechtssatz

Dem Einwand des Fremden, er habe einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 gestellt und gegen den seinen Antrag abweisenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft rechtzeitig eine Berufung erhoben, weshalb das Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot gemäß § 38 AVG auszusetzen gewesen wäre, ist einerseits entgegenzuhalten, daß dieser Antrag auf Bewilligung des Aufenthaltes dem Fremden noch keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen konnte, andererseits die über die Verhängung des Aufenthaltsverbotes absprechende Behörde an die rechtskräftig ausgesprochenen Bestrafungen nach dem PaßG 1969 bzw dem FrG 1993 gebunden war, somit eine von der für die Vollziehung des AufenthaltsG 1992 zuständigen Behörde zu beurteilende präjudizielle Vorfrage für das fremdenpolizeiliche Verfahren betreffend das Aufenthaltsverbot schon aus diesem Grunde nicht zu erwarten war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210279.X03

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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