RS Vwgh 1997/2/19 96/21/1024

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs2 impl;
VwGG §46 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1717/67 B 21. Mai 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Als Hindernis im Sinne des § 46 Abs 3 VwGG 1965, nach dessen Aufhören die Frist zur Stellung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu laufen beginnt, kann nur das die Säumnis verursachende Ereignis angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996211024.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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