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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung bestimmter Grundstücke als Freiland; Entscheidungsgrundlagen ausreichend erkennbarRechtssatz
Für die Beurteilung der behaupteten mangelhaften Erkennbarkeit der Entscheidungsgrundlagen für die in Rede stehenden Grundstücke ist die Rechtslage nach dem Tir RaumOG 1972, LGBl. 10/1971 idF LGBl. 12/1979, maßgebend, während die Frage der inhaltlichen Rechtmäßigkeit der Widmung nach dem Tir RaumOG 1994, LGBl. 81/1993, zu beurteilen ist.
Keine Gesetzwidrigkeit der Widmung bestimmter Grundstücke als Freiland im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Mieders vom 04.03.82.
Der Verordnungsgeber ist bei der von ihm getroffenen Lösung von den gesetzlichen Zielen der örtlichen Raumplanung, insbesondere von §11 Abs2 litb Tir RaumOG 1972, ausgegangen und ist sodann - auch mangels einer Einwendung des Antragstellers - zu einer Entscheidung gelangt, deren Grundlage (Abrundung des bestehenden Siedlungsgebietes unter besonderer Berücksichtigung der für weitere Aufschließungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden beschränkten Finanzmittel der Gemeinde) deutlich erkennbar ist.
Schon die "Umwidmung" in Freiland bei erstmaliger Erlassung des Flächenwidmungsplanes war rechtmäßig. Die vorhergehende Widmung bzw. Nutzung der Grundstücke nach dem Verbauungsplan war zwar bei der Bestandsaufnahme im Sinne des §9 Abs1 Tir RaumOG 1972 zu berücksichtigen, sie bedeutete jedoch nicht, daß eine in der Folge vorzunehmende Widmung ihr gleichsam automatisch und in jedem Fall entsprechen mußte (vgl. hiezu VfSlg. 9951/1984, 9975/1984, 10278/1984, 11850/1988 sowie VfGH 29.11.1993, V111/92).
Die bekämpften Widmungen finden nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes insbesondere unter Berücksichtigung der hohen Erschließungskosten auch in den Bestimmungen des §27 Abs2, §37 Abs1 litc Tir RaumOG 1994 eine hinreichende gesetzliche Deckung.
Schlagworte
VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Flächenwidmungsplan, FreilandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:V120.1994Dokumentnummer
JFR_10049387_94V00120_01