RS Vwgh 1997/2/19 96/13/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Der im Instanzenzug ergangene Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, daß die in erster Instanz erfolgte Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt sei, kann nur dann rechtswidrig sein, wenn entweder der Finanzstrafbehörde erster Instanz schon keine Umstände vorlagen, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte (Hinweis E 18.10.1995, 95/13/0158; E 29.5.1996, 96/13/0030).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130094.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten