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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Rechtssatz
Der im Instanzenzug ergangene Bescheid, mit dem ausgesprochen wird, daß die in erster Instanz erfolgte Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erfolgt sei, kann nur dann rechtswidrig sein, wenn entweder der Finanzstrafbehörde erster Instanz schon keine Umstände vorlagen, die es erlaubt hätten, den Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens zu rechtfertigen, oder wenn das Vorbringen des Abgabepflichtigen in seiner Administrativbeschwerde einen von der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Recht angenommenen Verdacht ausreichend entkräftet hätte (Hinweis E 18.10.1995, 95/13/0158; E 29.5.1996, 96/13/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996130094.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008