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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1091;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):94/13/0238 E 9. Juli 1997Rechtssatz
Die Höhe des Förderzinses wird im BergG selbst bzw Veränderungen desselben werden in der auf Grund entsprechender Ermächtigung erlassenen Verordnung bestimmt. Lediglich die innerhalb der Gesamtregelung als Nebenleistungen einzustufenden Beträge an Feldzins, Flächenzins und Speicherzins sind nicht von vornherein durch Gesetz (Verordnung) bestimmt, sondern werden durch "bürgerlich-rechtlichen Vertrag" näher geregelt. In seiner den Charakter der Gesamtregelung prägenden Hauptvereinbarung, nämlich in der Überlassung der Gewinnungsrechte zu einem bestimmten Förderzins, kann nicht ein bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft zwischen einander gleichrangig gegenüberstehenden Vertragspartnern, sondern muß eine dem öffentlichen Recht auf Grund nicht weiter disponierbarer Vorgaben zuzuordnende Vereinbarung erblickt werden, zumal die Zulässigkeit öffentlichrechtlicher Verträge nicht auszuschließen ist (Hinweis E VfGH 6.10.1981, G 47/79). Der Gesetzeszweck der Objektsteuer auf Gleichbehandlung von gemieteten und gekauften Wirtschaftsgütern wird mit dieser Auslegung nicht verletzt, weil das Recht an den bundeseigenen Mineralien nicht anders als in der vorgesehenen Weise (im öffentlichen Recht begründete Übertragung von dem Bund vorbehaltenen Rechten gegen eine gesetzlich bestimmte Geldleistung, die keine Leistung von Mietzinsen und Pachtzinsen darstellt) hätte verwertet werden können.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994130239.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011