RS Vwgh 1997/2/19 96/13/0094

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Veröffentlicht am 19.02.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
FinStrG §137 litd;
FinStrG §139;
FinStrG §82 Abs1;

Rechtssatz

Die Unterschiedlichkeit der an die Begründung eines Einleitungsbescheides im Verhältnis zu jener eines Straferkenntnisses zu stellenden Anforderungen hat ihren Sitz in der Unterschiedlichkeit der begründungsbedürftigen Absprüche. Im Straferkenntnis ist zu begründen, daß der Beschuldigte die Tat begangen hat, im Einleitungsbescheid muß lediglich begründet werden, daß die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände gerechtfertigt ist, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 2.8.1995, 93/13/0167). Kein Unterschied zwischen den Begründungsanforderungen besteht jedoch zwischen dem Straferkenntnis und dem Einleitungsbescheid für die Obliegenheit der Behörde, den - unterschiedlich beschaffenen - Gegenstand der Begründungspflicht auf der Basis konkreter Lebenssachverhalte sachlich und rechtlich nachvollziehbar darzulegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130094.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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