RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

PMG §13 Abs2;
PMG §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172

Rechtssatz

§ 9 Abs 3 PMG ist primär im Verfahren betreffend die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzuwenden. § 13 Abs 2 PMG ordnet zwar undifferenziert die sinngemäße Anwendung des § 9 PMG auch auf das Verfahren zur Erneuerung der Zulassung an; soweit aber

§ 13 PMG eine im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung auftretende Fallkonstellation selbst regelt, geht eine solche Bestimmung als lex specialis den Regelungen im § 9 PMG vor. Da

§ 13 Abs 2 zweiter Satz PMG regelt, was zu geschehen hat, wenn Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend sind, findet auf diesen Sachverhalt § 9 Abs 3 erster Satz PMG keine Anwendung. Eine Zweiteilung von Mängeln des Erneuerungsantrages in offenkundige und sonstige ist daher nicht angebracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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