Index
80/05 Pflanzenschutz SchädlingsbekämpfungNorm
PMG §13 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172Rechtssatz
§ 9 Abs 3 PMG ist primär im Verfahren betreffend die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzuwenden. § 13 Abs 2 PMG ordnet zwar undifferenziert die sinngemäße Anwendung des § 9 PMG auch auf das Verfahren zur Erneuerung der Zulassung an; soweit aber
§ 13 PMG eine im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung auftretende Fallkonstellation selbst regelt, geht eine solche Bestimmung als lex specialis den Regelungen im § 9 PMG vor. Da
§ 13 Abs 2 zweiter Satz PMG regelt, was zu geschehen hat, wenn Angaben, Unterlagen oder Probenmengen nicht vollständig oder für die Beurteilung nicht ausreichend sind, findet auf diesen Sachverhalt § 9 Abs 3 erster Satz PMG keine Anwendung. Eine Zweiteilung von Mängeln des Erneuerungsantrages in offenkundige und sonstige ist daher nicht angebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X01Im RIS seit
07.06.2001