RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0080

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs1;
WRG 1959 §41 Abs4;

Rechtssatz

Eine Partei, deren Wasserbenutzungsrecht betreffend Wasserkraftanlage als erloschen festgestellt ist, hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß das Wasser weiterhin abgearbeitet und nicht "verschwendet" werde. Sie kann sohin weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG noch ein öffentliches Interesse gegen ein Regulierungsprojekt, das vom Nichtbestehen der Wasserkraftanlage ausgeht, geltend machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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