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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Partei, deren Wasserbenutzungsrecht betreffend Wasserkraftanlage als erloschen festgestellt ist, hat kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß das Wasser weiterhin abgearbeitet und nicht "verschwendet" werde. Sie kann sohin weder eine rechtmäßig geübte Wassernutzung iSd § 12 Abs 2 WRG noch ein öffentliches Interesse gegen ein Regulierungsprojekt, das vom Nichtbestehen der Wasserkraftanlage ausgeht, geltend machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012