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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172Rechtssatz
Die Bestimmung des § 9 Abs 1 PMG, wonach der Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels ua ein Gutachten der Bundesanstalt für Pflanzenschutz einzuholen hat, ist nach § 13 Abs 2 letzter Satz PMG im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung sinngemäß anzuwenden. Damit wird die Bundesanstalt für Pflanzenschutz im Verfahren zur Erneuerung der Zulassung funktionell zu einem Organ des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft. Es war daher im konkreten Fall zulässig, daß sich der Bundesminister zur Erteilung des Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs 2 zweiter Satz PMG der Bundesanstalt bediente, weil den Aufträgen der Bundesanstalt eindeutig zu entnehmen war, daß es sich um Mängelbehebungsaufträge iSd § 13 Abs 2 PMG handelte, die von der Bundesanstalt für den Bundesminister im Rahmen des auf Grund der Anträge der Partei duchgeführten Verfahrens zur Erneuerung der Zulassung bestimmter Pflanzenschutzmittel erlassen wurden.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X04Im RIS seit
07.06.2001