Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 32 WRG. Sinn und Zweck dieser Gesetzesstelle ist es, Gewässerverunreinigungen und damit auch der Gefahr ihres Eintrittes vorzubeugen (Hinweis E 15.9.1987, 87/07/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070130.X02Im RIS seit
12.11.2001