RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0170

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

E3L E03502000
E3L E15202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
80/05 Pflanzenschutz Schädlingsbekämpfung

Norm

31990L0313 UmweltInformations-RL;
31991L0414 Pflanzenschutzmittel-RL;
PMG §13;
PMG §9;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/07/0171 96/07/0172

Rechtssatz

Welche Angaben, Unterlagen und Probemengen vorzulegen sind, hängt vom Einzelfall ab und ist (auch) eine Sachverhaltsfrage. Wurde die Befolgung des Mängelbehebungsauftrages nur unter Berufung auf den Datenschutz verweigert, verstößt ein anderes Vorbringen vor dem VwGH (Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages und dieser ginge über das Gesetz hinaus) gegen das Neuerungsverbot.

Schlagworte

Sachverhalt Neuerungsverbot Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070170.X05

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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