RS Vfgh 1995/6/14 KV1/95

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art148a Abs1
B-VG Art148a Abs2
B-VG Art148f

Leitsatz

Zuständigkeit der Volksanwaltschaft zur Prüfung vermuteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes von Amts wegen ohne eine Beschwerde, vorliegendenfalls bei Einrichtung eines Steuerombudsmannes durch das Bundesministerium für Finanzen

Rechtssatz

Die Volksanwaltschaft ist gemäß Art148a Abs2 B-VG zuständig, von ihr vermutete Mißstände bei der Einrichtung einer Beschwerde- und Auskunftsstelle ("Steuerombudsmann") durch das Bundesministerium für Finanzen einschließlich des damit zusammenhängenden Abschlusses eines Werkvertrages zwischen dem Bundesminister für Finanzen und dem "Steuerombudsmann" von Amts wegen zu prüfen.

Die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft erstreckt sich auf die gesamte Verwaltungstätigkeit des Bundes, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich dabei um unmittelbare oder mittelbare, um hoheitliche oder nichthoheitliche Besorgung von Aufgaben handelt (VfSlg. 13.323/1992).

Hängt das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht nach Art148a Abs1 B-VG von Beschwerden (irgend-)einer Person ab, so berechtigt die hier maßgebende Norm des Art148a Abs2 B-VG die Volksanwaltschaft zum Einschreiten von Amts wegen, wobei es in keinem der beiden Fälle eine Rolle spielt, ob die "behaupteten" (Art148a Abs1 B-VG) oder "vermuteten" (Art148a Abs2 B-VG) Mißstände den Wirkungskreis der Volksanwaltschaft selbst berühren oder nicht. Art148a Abs2 B-VG ermächtigt also die Volksanwaltschaft jedenfalls auch zur Durchführung von Prüfungen, die über eine Beschwerde hinausgehen, sowie zur Prüfung von vermuteten Mißständen ohne jede Beschwerde; irgendeines "Anlaßfalles" bedarf es dazu nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Volksanwaltschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:KV1.1995

Dokumentnummer

JFR_10049386_95KV0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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