RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

MRKZP 01te Art1 Abs1;
StGG Art5;
WRG 1959 §12 Abs3;
WRG 1959 §41 Abs4;
WRG 1959 §60 Abs1 litc;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;

Rechtssatz

Eine Enteignung ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das Regulierungsprojekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war (Hinweis E 19.1.1982, 81/07/0162), wenn weiters die Regulierungsmaßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X07

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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