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10/10 GrundrechteNorm
MRKZP 01te Art1 Abs1;Rechtssatz
Eine Enteignung ist nicht rechtswidrig, wenn Grundstücksteile in Anspruch genommen werden, ohne die das Regulierungsprojekt technisch und wirtschaftlich nicht einwandfrei durchgeführt werden kann, wenn der für das Projekt erforderliche Grund nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen war (Hinweis E 19.1.1982, 81/07/0162), wenn weiters die Regulierungsmaßnahme im öffentlichen, das entgegenstehende Interesse des Grundeigentümers überwiegenden Interesse steht, und wenn die Art und der Umfang der Zwangsrechtsbegründung nicht unverhältnismäßig sind und das angestrebte Ziel sinnvollerweise nicht durch gelindere Maßnahmen zu erreichen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X07Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012