RS Vwgh 1997/2/20 96/07/0204

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs4 Z3;
WRG 1959 §122 Abs1;

Rechtssatz

Es ist unzulässig, eine bereits erfüllte Maßnahme nachträglich durch Bescheid aufzutragen (Hinweis E 29.6.1995, 93/07/0061). Dies unabhängig davon, ob die Maßnahme vom Verpflichteten selbst oder von anderer Seite durchgeführt wurde.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996070204.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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