RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0246

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs3;
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs4;

Rechtssatz

Der Bauwerber muß grundsätzlich die notwendigen Umgestaltungen unter Wahrung der Abstandsbestimmungen des § 25 Abs 3 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 und § 25 Abs 4 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 vornehmen und darf die damit verbundenen Nachteile nicht ohne weiteres auf den Nachbarn überwälzen. Die Unmöglichkeit einer Änderung unter Wahrung der gesetzlichen Abstände kann allerdings nicht nur dann angenommen werden, wenn die Maßnahme technisch unmöglich wäre. Bei einer solchen Auslegung bleibt angesichts des heutigen Standes der Technik für eine derartige Ausnahme überhaupt kein Raum. Die Unmöglichkeit wird auch dann anzunehmen sein, wenn die erforderliche Änderung unter Einhaltung der gesetzlichen Abstände dem Bauwerber wirtschaftlich unzumutbar wäre. Darunter kann aber nicht jeglicher wirtschaftliche Nachteil (etwa Verlust einzelner vermietbarer Schlafstellen) verstanden werden (Hinweis E 3.10.1981, 973, 974/80, VwSlg 10607 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060246.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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