Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Auch die für Maßnahmen iSd § 60 Abs 1 WRG zuzuerkennenden Entschädigungen (§ 60 Abs 2 WRG) sind solche iSd § 117 WRG. Gemäß § 117 Abs 4 iVm § 117 Abs 1 WRG ist gegen den Ausspruch, ob, in welcher Form (Sachleistung und Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist, eine Berufung nicht zulässig. Zur "Art" der Leistung gehört auch die in § 118 Abs 4 WRG vorgesehene Hinterlegung des Entschädigungsbetrages.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996070080.X08Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012