Index
L85008 Straßen VorarlbergNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Aus einer in einer verwaltungsrechtlichen Bewilligung (hier: für einen Kfz-Unterstellplatz) enthaltenen Auflage (hier: der Auflage, die Hecke zu erhalten) erwächst dem Bewilligungswerber kein Recht, weil man nicht davon ausgehen kann, daß mit dem Wegfall der Auflage auch die seinerzeit erteilte Bewilligung beseitigt würde. Eine Bindungswirkung der Behörden im Hinblick auf die den Behörden im Gesetz auferlegte Verpflichtung zur Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge kann daher - hier auch angesichts des Umstandes, daß sich die Bewilligung für den Kfz-Unterstellplatz auf § 36 Abs 2 Vlbg LStG stützte - nicht angenommen werden (hier: wäre die Rechtslage anders, wenn dem Bewilligungswerber eine rechtskräftige Bewilligung nach dem Vlbg LStG für die Hecke erteilt worden wäre; in diesem Fall könnte ein verwaltungspolizeilicher Auftrag, die Hecke zurückzuschneiden, nur ergehen, wenn aufgrund einer Änderung des maßgebenden Sachverhaltes die Rechtskraft der Entscheidung dem Auftrag nicht mehr entgegengehalten werden könnte, oder aber, wenn aus der gesetzlichen Grundlage für den Auftrag erkennbar sein sollte, daß dieser auch zulässig ist, wenn für die betroffene Anlage eine rechtskräftige Bewilligung vorliegt, wobei hier nicht der Frage nachgegangen werden muß, wo die verfassungsrechtlichen Grenzen für Bestimmungen dieser Art, mit denen in die Rechtskraft behördlicher Entscheidungen eingegriffen würde, liegen).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993060230.X04Im RIS seit
28.11.2001