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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §64a;Rechtssatz
§ 64a AVG iVm § 66 AVG erfordert KEINE förmliche Entscheidung über einen zulässigen Vorlageantrag. Die Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde ist auch im Falle der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung keine andere als in einem Berufungsverfahren, in dem keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996060110.X03Im RIS seit
20.11.2000