RS Vwgh 1997/2/20 96/06/0110

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Veröffentlicht am 20.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64a;
AVG §66;

Rechtssatz

§ 64a AVG iVm § 66 AVG erfordert KEINE förmliche Entscheidung über einen zulässigen Vorlageantrag. Die Entscheidungskompetenz der Berufungsbehörde ist auch im Falle der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung keine andere als in einem Berufungsverfahren, in dem keine Berufungsvorentscheidung ergangen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996060110.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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