RS Vfgh 1995/6/14 V20/93, V21/93

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Veröffentlicht am 14.06.1995
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Index

L5 Kulturrecht
L5050 Schulbau, Schulerhaltung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Liezen
SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen Rottenmann
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §20
Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 §29 f

Leitsatz

Aufhebung zweier Schulsprengelverordnungen wegen Unterbleibens der gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften

Rechtssatz

Zulässigkeit der Individualanträge einer Gemeinde auf Aufhebung zweier sie betreffenden SchulsprengelV.

Eine Verordnung, mit der eine Gemeinde (mit ihrem ganzen Gebiet oder mit Teilen davon) dem Pflichtsprengel einer Hauptschule zugewiesen wird, begründet den Anspruch des gesetzlichen Schulerhalters dieser Schule, von der durch diese Zuweisung "beitragspflichtig" gewordenen Gemeinde Schulerhaltungsbeiträge zu erhalten. Eine Verordnung, mit der eine solche Zuweisung aufgehoben wird, bewirkt den Untergang dieses Anspruches und somit einen Eingriff in eine Rechtsposition des gesetzlichen Schulerhalters. Dies gilt auch für eine Verordnung, mit der die betreffende Gemeinde (mit ihrem ganzen Gebiet oder mit Teilen davon) dem Pflichtsprengel einer anderen Hauptschule zugewiesen wird, weil eine solche Verordnung mit der die Zuweisung dieser Gemeinde zum Pflichtsprengel einer Hauptschule aufhebenden Verordnung in einem untrennbaren Zusammenhang steht.

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen Rottenmann (politischer Bezirk Liezen) insoweit in die Rechtssphäre der antragstellenden Stadtgemeinde eingreift, als sie durch die Nichtanführung der Gemeinde Lassing die Ausgliederung dieser Gemeinde, soweit sie zuvor dem Pflichtsprengel der Hauptschulen Rottenmann angehört hatte, aus diesem Pflichtsprengel bewirkte. Für die SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Liezen (politischer Bezirk Liezen) trifft dies insoweit zu, als mit ihr die Gemeinde Lassing mit ihrem gesamten Gebiet dem Schulsprengel (Pflichtsprengel) der Hauptschule Liezen zugewiesen wurde.

Die SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Liezen (politischer Bezirk Liezen), kundgemacht in der Grazer Zeitung Nr. 368/1991, und die SchulsprengelV der Stmk Landesregierung vom 08.07.91 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen Rottenmann (politischer Bezirk Liezen), kundgemacht in der Grazer Zeitung Nr. 369/1991, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnungen wurden nicht auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters - der antragstellenden Stadtgemeinde -, sondern von Amts wegen erlassen. Somit ist jedenfalls auch die antragstellende Stadtgemeinde eine beteiligte Gebietskörperschaft, deren Anhörung durch §20 Abs1 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 geboten war. Da für die in Rede stehende Änderung des Pflichtsprengels der Hauptschule Liezen und der Hauptschulen Rottenmann eine mündliche Verhandlung iS des §20 Abs4 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 nicht stattgefunden hat, war gemäß dieser Vorschrift auch die antragstellende Stadtgemeinde als eine der beteiligten Gebietskörperschaften aufzufordern, ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Sprengeländerung innerhalb bestimmter Frist dem Amt der Landesregierung schriftlich einzureichen. Eine solche Aufforderung ist auch nach dem Vorbringen der Steiermärkischen Landesregierung nicht ergangen.

Die Verordnungen sind somit wegen Unterbleibens der in §20 Abs1 und Abs3 Stmk PflichtschulerhaltungsG 1970 vorgeschriebenen Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • V 20,21/93
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 14.06.1995 V 20,21/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:V20.1993

Dokumentnummer

JFR_10049386_93V00020_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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